der ARGE | reportage
SoRaRo GmbH & Co KG
Mediendienstleistung und Videoproduktion
UID-Nr.: ATU76338036
FN: 547396 w
FB-Gericht: Korneuburg
2020 Hollabrunn
Rapfstraße 3/6
Tel.: +43 664 99 54 792
office@argereportage.net
Mitglied der WKO.at
Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at
Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
- Geltung, Vertragsabschluss
- Die SoRaRo GmbH & Co KG (im Folgenden „ARGE | reportage“ oder kurz ARGE) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ARGE und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
- Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der ARGE schriftlich bestätigt werden.
- Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die ARGE ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die ARGE bedarf es nicht.
- Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Die Angebote der ARGE sind freibleibend und unverbindlich.
- Social Media Kanäle
Die ARGE weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der ARGE nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die ARGE arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die ARGE beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die ARGE aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
- Konzept- und Ideenschutz
- Hat der potentielle Kunde die ARGE vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die ARGE dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die ARGE treten der potentielle Kunde und die ARGE in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
- Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die ARGE bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
- Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der ARGE ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
- Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Filmideen, Texte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
- Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der ARGE im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
- Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der ARGE Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der ARGE binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
- Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der ARGE ein.
- Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die ARGE, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ARGE. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der ARGE.
- Alle Leistungen der ARGE (insbesondere alle Vorentwürfe, Texte, Layouts, Drehbücher und -pläne) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
- Der Kunde wird der ARGE zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der ARGE wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
- Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die ARGE haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die ARGE wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die ARGE schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die ARGE bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der ARGE hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
- Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
- Die ARGE ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
- Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die ARGE wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
- In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
- Termine
- Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der ARGE schriftlich zu bestätigen.
- Verzögert sich die Lieferung/Leistung der ARGE aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die ARGE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Befindet sich die ARGE in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der ARGE schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Vorzeitige Auflösung
- Die ARGE ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
- der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der ARGE weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der ARGE eine taugliche Sicherheit leistet.
- Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die ARGE fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
- Die ARGE ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- Honorar
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der ARGE für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die ARGE ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 5.500,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die ARGE berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
- Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die ARGE für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
- Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der ARGE gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der ARGE.
- Kostenvoranschläge der ARGE sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der ARGE schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die ARGE den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlags-Überschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
- Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der ARGE – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der ARGE die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der ARGE begründet ist, hat der Kunde der ARGE darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die ARGE bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der ARGE, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der ARGE zurückzustellen.
- Wird der Vertrag von Seiten der ARGE aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet (vgl. §7 Z1), so kann sie dem Kunden bis dahin erbrachte Leistungen, sowie die angefallenen Kosten vollumfänglich berechnen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der ARGE zurückzustellen.
- Zahlung, Eigentumsvorbehalt
- Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der ARGE die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die ARGE sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
- Weiters ist die ARGE nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
- Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die ARGE für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
- Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der ARGE aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der ARGE schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
- Werknutzung und Urheberrecht
- Die ARGE | reportage besitzt selbst zu keiner Zeit ein Werknutzungsrecht, sie vermittelt und verwaltet lediglich Nutzungsbewilligungen der von ihr vertretenen jeweiligen Urheber als Serviceleistung im Rahmen eines Auftrages. Dabei wird die Einräumung einer exklusiven Werknutzungsbewilligung ausdrücklich ausgeschlossen, die Nutzungsbewilligung muss durch ein Auftrags- oder Projektziel definiert sein und gilt ausschließlich für diesen Zweck.
- Das Eigentum an den Werken steht allein dem Urheber zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Daten besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, hergestellten Daten. Die Übergabe von Rohdaten wird ausdrücklich ausgeschlossen, es werden nur bearbeitete und zur Nutzung vom Urheber freigegebene Daten zweckgebunden übergeben. Dem Urheber bleibt die alleinige Verfügungsgewalt über die Nutzung eines von ihm geschaffenen Werkes vorbehalten; insbesondere die Verwendung von Teilen eines Werkes, Rohmaterial u. dgl. zum Zweck der Schaffung neuer Werke oder der Eigenwerbung. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 10 als erteilt.
- Alle Leistungen der ARGE, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Konzepte, Drehbücher, Rohschnitte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Urhebers und können von der ARGE in dessen Namen jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der ARGE jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der ARGE setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der ARGE dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der ARGE, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
- Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der ARGE, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ARGE respektive eines durch die ARGE vertretenen oder eigenständigen Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die ARGE ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
- Für die Nutzung von Leistungen der ARGE, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des von der ARGE vertretenen oder eigenständigen Urhebers erforderlich. Dafür steht der ARGE und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
- Für Nutzungen gemäß Abs 5. stehen der ARGE bzw. dem eigenständigen Urheber im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung für die Nutzung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.
- Der Kunde haftet der ARGE bzw. dem durch sie vertretenen Urheber für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
- Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen bzw. Kameramann zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung, Medienkanal etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage oder einem Social-Mediakanal), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers als erteilt.
- Der Kunde ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen, bzw. anbringen zu lassen, wie folgt: Foto: © .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; bei Filmwerken zumindestens Abspannvermerke von .. Name/Firma/Künstlername, Kamera, Schnitt, Ton u. dgl. der am Werk Beteiligten entsprechend der ausgeführten Tätigkeit, © und die Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Die Teilbereiche können bei einer Ausführung durch dieselbe Person auch in Sammelbegriffen zusammengefasst werden, wie zum Beispiel „Gestaltung“ für Kamera, Ton, Schnitt und Redaktion oder „Postproduktion“ für Schnitt und Farbkorrektur. Eine Beschleunigung dieses Abspannes über ein beim normalen Abspielen menschlich lesbares Maß hinaus ist nicht zulässig. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG.
- Jede Veränderung eines Lichtbildes, Filmwerkes, Textes oder kreativen Leistung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Urheber bekannten, Vertragszweck erforderlich ist. Davon ausgenommen sind auch technisch notwendige Korrekturarbeiten wie ein Lektorat oder die Anpassung des ICC-Profiles an die Ausgabebedingungen. Textänderungen haben sich auf lektorische Leistungen, also die Berichtigung von Rechtschreibfehlern, Namensschreibungen oder technischer Angaben zu beschränken. Eine sinnverändernde Abänderung des Textes oder das Hinzufügen von Fremdtexten ist nicht zulässig. Auch ein die Bildaussage verändernder Bildausschnitt, das Verändern von Farben (über produktionstechnisch bedingte Farbkorrekturen hinaus), das Hinzufügen (montieren) von weiteren Bildelementen sowie alle Handlungen, welche die ursprüngliche Bildgestaltung beeinflussen oder die Bildaussage verändern sind nicht zulässig. Darüber hinaus ist bei Videos das Entfernen oder Umschneiden von Passagen, sowie die Verwendung einzelner Szenen in Fremdwerken nicht statthaft. Bearbeitungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung und Kooperation des Urhebers stattfinden.
- Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Kunde zu sorgen. Er hält die ARGE diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.
- Sollte die ARGE | reportage vom Kunden mit der elektronischen Bearbeitung fremder Werke, insbesondere Lichtbilder, Filmwerke und Texte beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt die ARGE von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
- Kennzeichnung
- Die ARGE ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die ARGE | reportage und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
- Die ARGE ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
- Gewährleistung, Haftung und Produkthaftung
- Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die ARGE, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
- Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die ARGE zu. Die ARGE wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der ARGE alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die ARGE ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die ARGE mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
- Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die ARGE ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die ARGE haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der ARGE gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
- In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der ARGE und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der ARGE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
- Jegliche Haftung der ARGE für Ansprüche, die auf Grund der von der ARGE erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die ARGE ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die ARGE nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die ARGE diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
- Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der ARGE. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
- Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der ARGE und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz der ARGE. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die ARGE die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
- Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der ARGE und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der ARGE sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die ARGE berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
- Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.